Soweit kein Vorsorgeauftrag besteht, kommt dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner gemäss Art. 374 ZGB ein Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen zu. Dies gilt jedoch nur, wenn dieser mit der urteilsunfähigen Person im gleichen Haushalt lebt oder ihr regelmässig persönlichen Beistand leistet. Anderenfalls klärt die KESB ab, ob eine Beistandschaft errichtet werden muss.