Vorsorgeauftrag vs. Patientenverfügung

5. Vorsorgeauftrag vs. Patientenverfügung

25. Februar 2025
Während der Vorsorgeauftrag vor allem rechtliche und finanzielle Belange regelt, fokussiert sich die Patientenverfügung auf medizinische Aspekte und Behandlungsentscheidungen. Beide Instrumente dienen jedoch dazu, sicherzustellen, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit die eigenen Wünsche und Bedürfnisse respektiert und umgesetzt werden.

Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es einer Person, für den Fall ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vertrauensperson zu bestimmen, die in ihrem Sinne handeln und Entscheidungen treffen kann. Der Bevollmächtigte im Vorsorgeauftrag regelt vor allem rechtliche und finanzielle Angelegenheiten der betroffenen Person.

Eine Patientenverfügung hingegen ist eine schriftliche Erklärung einer Person, in der festgelegt wird, welche medizinischen Maßnahmen sie im Falle ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit wünscht oder ablehnt. Eine Patientenverfügung gibt also konkrete Anweisungen für die medizinische Behandlung und Versorgung im Ernstfall.

Während der Vorsorgeauftrag vor allem rechtliche und finanzielle Belange regelt, fokussiert sich die Patientenverfügung auf medizinische Aspekte und Behandlungsentscheidungen. Beide Instrumente dienen jedoch dazu, sicherzustellen, dass im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit die eigenen Wünsche und Bedürfnisse respektiert und umgesetzt werden.

Es ist ratsam, sowohl einen Vorsorgeauftrag als auch eine Patientenverfügung zu erstellen, um umfassend für den Ernstfall vorzusorgen. Durch klare Regelungen in beiden Dokumenten kann sichergestellt werden, dass sowohl die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten als auch die medizinischen Behandlungsentscheidungen im Sinne der betroffenen Person getroffen werden.

Der Vorsorgeauftrag eignet sich dafür mehrere Bereiche abzudecken. Die Patientenverfügung beschränkt sich in der Regel auf Fragen zu medizinischer oder pflegerischer Behandlung.

Vorsorgeauftrag

  • Volljährigkeit zwingend
  • Handschriftlichkeit (inkl. Datierung und Unterzeichnung); wenn andere schriftliche Form, dann notarielle, öffentliche Beurkundung notwendig
  • Aufbewahrungsort an Zivilstandsamt melden (kostenpflichtig)
  • Vertretungsberechtigte Person:
    Jede handlungsfähige Person über 18 Jahre; Juristische Person (zB eine Bank) möglich
  • Wirkt erst im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit. Sollte die Urteilsfähigkeit zurückkommen, können sie wieder selbst bestimmen.

Patientenverfügung

  • Urteilsfähigkeit genügt
  • Muss schriftlich vorliegen, datiert und unterzeichnet sein, Handschriftlichkeit nicht notwendig, Vorlage kann ausgefüllt werden
  • Beim Hausarzt hinterlegen
  • Vertretungsberechtigte Person:
    Jede handlungsfähige Person über 18 Jahre
  • Wirkt erst im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit. Sollte die Urteilsfähigkeit zurückkommen, können sie wieder selbst bestimmen.

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